NICHT SCHULDIG IN NÜRNBERG-1
Carlos W. Porter
Not Guilty at Nuremberg - German
Final revision March 6 1996
All references revised in English and German
DUAL LANGUAGE REFERENCES - GERMAN TRANSLATION -GERMAN PAGE NUMBERS IN
<<BRACKETS>>
Dedicated to Reinhold Elstner
FOR PRIVATE STUDY OR INTERNET ONLY -- MAY NOT BE REPRODUCED IN BOOK
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N.B.
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Solange
wie man Geschichte geschrieben hat, hat man sie ständig umgeschrieben.
Die
Annalen von Tacitus, zum Beispiel (xv 38), erwähnen ein "Gerücht",
daß Nero Rom niedergebrannt hätte. Das "Gerücht" wurde von späteren
römischen Geschichtsschreibern als "Tatsache" wiederholt (Sueton,
Nero, 38; Dio Cassius, Epistulae, lxii 16; Pliny Naturalis
Historia xvii 5).
Spätere
Geschichtsschreiber stellten die "Tatsache" in Frage und degradierten
sie zu bloßem "Gerücht".
Im
Jahre 1946 wurde es als "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die Nazis
Seife aus Menschenfett hergestellt hätten (Urteil, Nürnberger Prozeß,
IMT I 252 <<283>>; VII 597-600 <<656-659>>; XIX 506 <<566 567>>; XXII
496 <<564>>).
Anscheinend
wird diese "Tatsache" heute nur als bloßes "Gerücht" betrachtet (Hilberg,
"Destruction of the European Jews", "revidierte, endgültige Ausgabe",
Holmes and Meier, NY, S. 966: "Der Ursprung des Gerüchtes von der Seife
aus Menschenfett ist bis heute unbekannt geblieben").
Der
Gegenstand des gerichtlich nie überprüften "Gerüchtes" sowjetischen
Ursprungs (eine große Flasche stinkende "Seife aus Menschenfett", Beweisstück
UdSSR-393) liegt im Friedenspalast in Den Haag. Beamte des Friedenspalastes
zeigen ihn eifrigen Besuchern und behaupten, die "Seife" wäre authentisch
- beantworten aber anscheinend Briefe nicht, die von Leuten kommen,
die sie um eine gerichtlich kontrollierte Analyse bitten.
Im
Jahre 1943 gab es das "Gerücht", daß die Nazis Juden brieten, kochten,
vergasten und mit Dampf, Elektrizität und Vakuum umbrächten (siehe z.B.,
The Black Book: The Nazi Crime Against the Jewish People, S.
270, 274, 280, 313 - im Nürnberger Prozeß der Kommission als "Beweis"
vorgelegt).
1946
hatten sich die "Judenvergasungen" in "bewiesene Tatsachen" gewandelt,
während das Braten und Kochen sowie die Hinrichtungen durch Elektrizität,
Vakuum und Dampf bloße "Gerüchte" blieben (N.B.: Die Hinrichtungen durch
Dampf wurden im Pohl-Prozeß "bewiesen", Vierter Nürnberger Prozeß, NMT
IV, 1119-1152).
Die
"Beweise" für Judenvergasungen sind qualitativ nicht besser als die
"Beweise" für Hinrichtungen durch Dampf, Elektrizität, Vakuum, Braten
oder Kochen. Es scheint uns deshalb zulässig, solche Beweise in Frage
zu stellen.
Dieses
Büchlein will die Geschichte nicht "umschreiben", sondern nur die Leser
in historisches Material einführen, das in Vergessenheit geraten ist.
Die 312,022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen, die
im ersten Nürnberger Prozeß von der Verteidigung vorgelegt wurden, sind
vergessen. Nicht vergessen aber sind die 8 oder 9 eidesstattliche Erklärungen
der Anklage, die angeblich die 312.022 "widerlegt" haben sollen (XXI
437 <<483>>).
Dieses
Buch enthält viele Hinweise auf Seitennummern. Diese werden weder angegeben,
um die Leser zu verwirren, zu beeindruken oder einzuschüchtern, noch
um die Wahrheit der Behauptungen zu beweisen, sondern nur um interessierten
Lesern zu helfen, gewisse Informationen zu finden. Ob die Behauptungen
der Verteidigung mehr Glaubwürdigkeit verdienen als die von der Anklage
vorgelegte Seife aus Menschenfett (Dokument UdSSR-397), die Strümpfe
aus Menschenhaar (Dokument UDSSR-511), oder die Bratwürste aus Menschenfleisch
(Dokument 1873, Tokyo-Prozeß), muß von den Lesern beurteilt werden.
N.B.:
IMT = International Military Tribunal
(erster Nürnberger Prozeß in 4 Sprachen)
(amerikanische Seitennumerierung)
NMT = National Military Tribunal
(spätere, rein amerikanische Nürnberger Prozesse)
(nur in englischer Sprache erhältlich)
Wenn
nichts anderes angegeben wird, beziehen sich alle Seitennummern auf
die amerikanische Ausgabe (IMT).
<< >> = deutsche Seitennummerierung (IMG).
MARTIN BORMANN
Bormann
wurde wegen "Unterdrückung der Religion" und vieler anderer Schwerverbrechen
angeklagt. Bormanns Verteidiger, Dr. Bergold, wies darauf hin, daß viele
moderne Staaten (gemeint war die Sowjetunion) ausdrücklich atheistisch
seien und daß Verordnungen, die Priestern verböten, hohe Ämter zu bekleiden
(gemeint waren Ämter in der NS Partei), nicht als "Unterdrückung" bezeichnet
werden könnten. In Dr. Bergolds Worten:
"Die
Partei wird als verbrecherisch, als eine Verschwörung bezeichnet. Ist
es denn auch ein Verbrechen, andere Personen von der Teilnahme an einer
verbrecherischen Verschwörung auszuschließen; wird das als Verbrechen
betrachtet?" (V 312 <<353>>).
Dokumente
wurden vorgelegt, in denen Bormann jegliche Unterdrükung der Religion
untersagte, und den religiösen Unterricht ausdrücklich gestattete (XXI
462-465 <<512-515>>). Eine Bedingung für diese Zulassung war, daß der
ganze biblische Text zu Grunde gelegt werden mußte; Streichungen, Manipulationen
und Verdrehungen des Textes waren verboten. Die Kirchen empfingen staatliche
Zuschüsse bis zum Ende des Krieges. Wegen kriegsbedingten Papiermangels
wurden Beschränkungen für den Druck aller Zeitungen eingeführt, und
nicht nur für religiöse Zeitungen (XIX 111-124 <<125-139>>; XXI 262-263;
346; 534; 539; <<292-293; 383; 589; 595>>; XXII 40-41 <<52-53>>).
Bormanns
Rechtsanwalt hatte wenig Schwierigkeiten, als er klar machen wollte,
daß Bormann nach keinem Gesetz egal welchen Staates wegen irgendeines
Verbrechens verurteilt werden könne, da es ja einleuchtend sei, daß
Stenographen nicht für alle Dokumente verantwortlich seien, die sie
unterschrieben, und daher auch nicht wegen deren Inhalts bestraft werden
könnten. Es sei nicht klar gewesen, inwieweit Bormann nur als Stenograph
oder auch als Sekretär tätig gewesen sei. Für die Anklage jedoch blieb
das Gesetz unerheblich. Bormann wurde zum Galgen verurteilt. Das Urteil
sollte sofort vollstreckt werden, was umfangreiche Aussagen außer Acht
ließ, laut denen Bormann durch die Explosion eines Panzers getötet worden
sei. Es war deshalb ganz unwahrscheinlich, daß man ihn in einem Stück
hätte finden (und aufhängen) können, was gewisse Probleme praktischer
Art mit sich führte (XVII 261-271 <<287-297>>).
VERBRECHERISCHE ORGANISATIONEN
Die
Beweise der Verteidigung der sogenannten "verbrecherischen Organisationen"
bestehen aus den Aussagen von 102 Zeugen und 312.022 notariell beglaubigten
eidesstattlichen Erklärungen (XXII 176 <<200>>).
Der
Begriff "verbrecherisch" wurde nie definiert (XXII 310 <<354>>; siehe
auch XXII 129-135 <<148-155>>).
Weder
wurde je definiert, genau wann diese Organisationen angeblich "verbrecherisch"
wurden (XXII 240 <<272-273>>). Die NS-Partei selbst war schon seit dem
Jahre 1920 "verbrecherisch" (XXII 251 <<285>>) oder vielleicht nur nach
dem Jahre 1938 (XXII 113 <<130>>), oder vielleicht sogar niemals (II
105 <<123>>).
Die
312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen wurden einer
"Kommission" vorgelegt. Die dieser "Kommission" vorgelegten Beweise
erscheinen nicht im Protokoll des Nürnberger Prozesses. Die "National
Archives" in Washington besitzen keine Kopie des Kommissionsprotokolls,
hatten nie davon gehört, und wußten gar nicht, was es ist (und daher
auch nicht, wo man es finden könnte).
Von
den 312.022 Erklärungen wurden nur einige Dutzend je ins Englische übersetzt;
d.h., der Gerichtshof konnte sie gar nicht lesen (XXI 287, 397 398 <<319,
439>>).
Der
Vorsitzende des Gerichtshofes, Sir Geoffrey Lawrence, verstand kein
Deutsch; Hauptankläger Robert Jackson auch nicht.
Wegen
einer in letzter Minute eingeführten Änderung der Prozeßordnung (XXI
437-438, 441, 586-587 <<483-485, 488, 645-646>>), wurden viele andere
Erklärungen wegen angeblicher "technischer Unkorrektheiten" (XX 446-448
<<487-489>>) abgelehnt.
Die
"Kommission" bereitete "Zusammenfassungen" vor, die dem Tribunal vorgelegt
wurden (zig-tausend Erklärungen, die die humane Behandlung von Kriegsgefangenen
behaupteten, usw.). Diese "Zusammenfassungen" wurden nicht als "Beweise"
betrachtet. Das Tribunal versprach, alle 312.022 Erklärungen zu lesen,
bevor es zu einem Beschluß kommen würde (XXI 175 <<198>>); 2 Wochen
später wurde bekanntgegeben, daß die 312.022 Erklärungen alle unwahr
seien (XXII 176-178 <<200-203>>).
Dann
wurde eine einzige Erklärung von der Anklage (Dokument D-973) als "Widerlegung"
von 136.000 Erklärungen seitens der Verteidigung betrachtet (XXI 588;
437, 366 <<647, 483-484, 404>>).
Die
102 Zeugen wurden gezwungen, vor der "Kommission" zu erscheinen und
da auszusagen, bevor sie vor dem Gericht erscheinen und aussagen durften.
29 von diesen Zeugen (XXI 586 <<645>>), oder, nach einem anderen Referat,
22 von diesen Zeugen (XXII 413 <<468>>) wurden dann als Zeugen vor dem
Gericht zugelassen; ihre Aussagen aber durften nicht "kumulativ", d.h.
eine Wiederholung von ihren Aussagen vor der "Kommission", sein (XXI
298, 318, 361 <<331, 352, 398-399>>).
Dann
beschloß man, daß 6 eidesstattliche Erklärungen seitens der Anklage
die Aussagen aller 102 Zeugen "widerlegt" hätten (XXI 153 <<175>>, XXII
221 <<251>>).
Eine
dieser 6 Erklärungen war in der polnischen Sprache abgefaßt, so daß
die Verteidigung sie nicht lesen konnte (XX 408 <<446>>). Eine andere
war von einem Juden namens Szloma Gol unterzeichnet, der behauptete,
80.000 Leichen ausgegraben und verbrannt zu haben, einschließlich die
von seinem Bruder (XXI 157 <<179>>, XXII 220 <<250>>).
Laut
dem britischen Protokoll hat er nur 67.000 Leichen ausgegraben und verbrannt.
Zu
dem Zeitpunkt hatte die Anklage ihre Beweisführung schon beendet (XX
389-393, 464 <<426-430, 506>>; XXI 586-592 <<645-651>>).
Die
Anklage behauptete dann in ihrem Schlußvortrag, daß im Laufe des Prozesses
300.000 eidesstattliche Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von diesem
berücksichtigt worden wären, was den Eindruck erweckte, es hätte sich
dabei um Dokumente der Anklage gehandelt (XXII 239 <<272>>).
In
Wirklichkeit hat die Anklage aber im ganzen Prozeß selbst nur sehr wenige
wirklich wichtige eidesstattliche Erklärungen vorgelegt (siehe z.B.
XXI 437 <<483>>, wo 8 oder 9 Erklärungen von der Anklage vorgebracht
wurden, gegenüber 300.000 von der Verteidigung; siehe auch XXI 200 <<225>>;
477-478 <<528-529>>; 585-586 <<643-645>>; 615 <<686-687>>).
In
den verschiedenen KZ-Prozessen, z.B. im Prozeß gegen Martin Gottfried
Weiß, hat man sich über ein einfacheres Vorgehen geeinigt: ein bloßes
Arbeitsverhältnis in einem KZ, sogar nur für einige Wochen, wurde als
Beweis dafür angesehen, daß man den "Gemeinsamen Plan" gekannt hat.
Das Wort "Verschwörung" wurde stets vermieden, damit man mit lockeren
Beweisregeln prozessieren konnte. Der Begriff "Gemeinsamer Plan" wurde
natürlich nie definiert, und es wurde auch nicht für notwendig gehalten,
konkrete Fälle von Mißhandlungen anzuführen, noch zu beweisen, daß irgend
jemand je durch solche Mißhandlungen umgekommen wäre. 36 von den hier
40 Angeklagten wurden zum Tode verurteilt.
Das
Protokoll der Kommission des Nürnberger Prozesses wurde im Friedenspalast
in Den Haag archiviert, wo es einen halben feuersicheren, vom Fußboden
bis an die Decke reichenden Panzerschrank füllt. Die Aussage von jedem
Zeugen wurde zuerst mit einer bei Seite 1 angefange nen Seitennumerierung
getippt; dann mit einer fortlaufenden Seitennumerierung neu getippt,
die zu vielen Tausenden von Seiten läuft. Die Entwürfe und die sauberen
Kopien wurden dann in Mappen zusammengeheftet. Das Papier ist äußerst
spröde und die Heftklammern gerostet. Es ist absolut sicher, daß, mindestens
in Den Haag, niemand dieses Material je gelesen hat.
Das
Plädoyermaterial, das die Aussagen der 102 Zeugen behandelt, erscheint
hauptsächlich feingedruckt in Band XXI und XXII der Buchausgabe des
Nürnberger Gerichtsprokokoll. Der Feindruck bedeutet, daß diese Textstellen
im Schlußvortrag der Verteidigung ausgelassen wurden, da der Prozeß
sonst viel zu lang geworden wäre (so die Anklage). Dieses Material umfaßt
mehrere hundert Seiten. Im britischen Protokoll fehlt jedes Wort dieses
Materials. Im amerikanischen Protokoll, fehlen 11 Seiten zwischen Absatz
1 und 2 auf Seite 594 vom Band XXI. Im deutschen Protokoll, erscheinen
diese Stellen in Band XXI 654-664). Davon abgesehen scheinen die amerikanische
und die deutsche Fassung komplett zu sein.
Das Material berichtet beispielsweise über:
den totaler Krieg XIX 25 <<32>>
die Reparationen XIX 224-232 <<249-259>>
die deutschen Gewerkschaften XXI 462 <<512>>
die Gestapo und die KZs XXI 494-530 <<546-584>>
den Röhm Putsch XXI 576-592 <<635-651>>
die Kristallnacht XXI 590-592 <<649-651>>
die Umsiedlungen XXI 467-469, 599-603 <<517-519, 669-674>>
den SD XXII 19-35 <<27-47>>
die Rüstung XXII 62-64 <<75-78>>
Die
312.022 Erklärungen befinden sich wahrscheinlich in einem deutschen
Archiv.
Das
Urteil im Nürnberger Prozeß wurde zweimal gedruckt, in Band I und wieder
in Band XXII.
Es
ist wichtig, die deutsche Ausgabe von Band XXII zu erhalten und das
Urteil in der deutschen Fassung zu lesen. Das schlechte Deutsch und
die falschen Übersetzungen der Amerikaner sind zusammen mit anderen
Fehlern verbessert und mit Fußnoten versehen worden. Irrtümer dieser
Art in Dokumenten können als Beweise für Fälschungen aufgefaßt werden.
Im
allgemeinen sind die deutschen Protokollbände den amerikanischen vorzuziehen.
Häufige Fußnoten überall in diesen Bänden machen den Leser auf Fehlübersetzungen,
fehlende Dokumente und gefälschte Kopien aufmerksam (z.B., XX 205 auf
deutsch: "Dieser Satz ist in dem Originaldokument nicht enthalten").
Die
deutsche Ausgabe ist beim Delphin Verlag, München, als Taschenbuch erhältlich
(ISBN 3.7735.2509.5). (Ausschließlich das Sitzungsprotokoll; das Protokoll
mit Dokumentenbänden sind auf Mikrofilm bei Oceana Publications, Dobbs
Ferry, NY, auf englisch erhältlich).
DOKUMENTE
Die
gängige Version der Ereignisse behauptet, daß die Alliierten 100.000
Dokumente geprüft und davon 1.000 ausgewählt hätten, die dann dem Gerichtshof
vorgelegt worden seien; die Originaldokumente seien dann im Friedenspalast
in Den Haag deponiert worden. Das ist alles ziemlich ungenau.
Die
Dokumente, die beim Nürnberger Prozeß als Beweise benutzt wurden, bestehen
meistens aus "Photokopien" von "Kopien". Viele von diesen "Originaldokumenten"
sind auf ganz normalem Papier geschrieben, ohne Briefkopf, ohne handgeschriebene
Markierungen irgendwelcher Art, und von unbekannten Personen. Manchmal
gibt es unleserliche Initialen oder Unterschriften von mehr oder weniger
unbekannten Personen, die das Dokument als "echt" "beglaubigt" haben
sollen; manchmal gibt es deutsche Stempel, manchmal nicht. Viele davon
wurden angeblich von den Russen "gefunden", oder von sowjetischen Kommissionen
zur Untersuchung von Kriegsverbrechen als "echte Dokumente" beglaubigt.
Band
XXXIII, zufällig als Stichprobe genommener Dokumentenband, enthält 20
Vernehmungen oder Erklärungen, 12 Photokopien, 5 nicht unterzeichnete
Kopien, 5 Originaldokumente mit Unterschriften, 4 Kopien von gedrucktem
Material, 3 vervielfältigte Kopien, 3 Fernschreiben, 1 Kopie auf Mikrofilm,
1 von irgend jemand anderem unterzeichnete Kopie, und 1 nichtspezifiziertes
Dokument.
Im
Archiv des Friedenspalastes in Den Haag gibt es - wenn überhaupt - nur
wenige deutsche Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt
viele "Erklärungen" oder eidesstattliche Erklärungen, die nach dem Krieg
abgegeben wurden; man besitzt das Protokoll der Kommission des Militärgerichtshofs,
und viel wertvolles Material der Verteidigung. Man hat die angebliche
"Seife aus Menschenfett", die nie gerichtlich geprüft worden ist, wie
auch das "Originalrezept für die Herstellung von Seife aus Menschenfett"
(Dokument UdSSR-196), das eine Fälschung ist, aber anscheinend keine
deutschen Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt negative
Ablichtungen von diesen Dokumenten, auf außerordentlich sprödem Papier,
das mit Drahtklammern zusammengeheftet ist. Um die Dokumente zu photokopieren,
muß man zuerst die Drahtklammern entfernen. Nachher müssen die Dokumente
nochmals mit Drahtklammern zusammengeheftet werden, was bekanntlich
mehr Löcher macht. Die meisten dieser Dokumente sind bemerkenswert selten
abgelichtet worden. Beamte in Den Haag sagen, daß sehr wenige Besucher
diese Dokumente sehen wollen. "Zitiert" aber werden sie immer wieder.
Die
"National Archives" in Washington (siehe Telford Taylor: "Use of Captured
German and Related Documents, A National Archive Conference") behaupten,
die Originaldokumente seien in Den Haag. Den Haag behauptet, die Originaldokumente
seien in den "National Archives".
Das
Stadtarchiv in Nürnberg und das Bundesarchiv in Koblenz besitzen auch
keine Originaldokumente. Beide behaupten, die Originaldokumente seien
in Washington! Da die Originaldokumente in den meisten Fällen nur "Kopien"
sind, gibt es oft keine Beweise dafür, daß die betreffenden Dokumente
je existiert haben.
Hauptankläger
Robert Jackson leitete schamlos den Prozeß mit Zitaten aus folgenden
gefälschten oder sonst wertlosen Dokumenten ein: 1947 PS; 1721-PS, 1014-PS,
81-PS, 212-PS u.a.m. (II 120-142 <<141-168>>).
1947-PS
soll die "Kopie" einer "Übersetzung" eines Briefes vom General Fritsch
an die Baronessin von Schutzbar-Milchling sein. Später unterschrieb
die Baronessin eine eidesstattliche Erklärung, in der sie behauptete,
den betreffenden Brief nie empfangen zu haben (XXI 381 <<420-421>>).
Der
gefälschte "Brief" von General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling
wurde noch während des Prozesses vom Gerichtshof selbst als Fälschung
erkannt und wurde nicht in die Dokumentenbände aufgenommen, wo er sonst
bei XXVIII 44 hätte erscheinen müssen. Jackson wurde jedoch nicht vom
Gericht ermahnt (XXI 380 <<420>>).
Anscheinend
haben die übereifrigen Amerikaner 15 solche "Übersetzungen" gefälscht.
Die "Originaldokumente" sind nachher alle auf rätselhafte Weise verschwunden
(siehe Taylor, "Captured Documents").
1721-PS
ist eine Fälschung, in der ein SA-Mann einen Brief an sich selbst schreibt,
in dem er berichtet, auf welche Art und Weise er jetzt einen Befehl
ausführen wolle, den er im Brief wörtlich zitiert. Handgeschriebene
Markierungen auf Seite 2 und 3 sind offenbare Fälschungen von Markierungen
auf Seite 1 (XXI 137-141 <<157-161>>; 195-198 <<219-224>>; 425 <<470>>;
XXII 147-150 <<169-172>>; siehe auch "Testimony Before the Commission",
Fuß, am 25. April, und Lucke, am 7. Mai 1946). Die "National Archives"
besitzen eine Positivablichtung von 1721-PS, während der Friedenspalast
eine Negativ ablichtung hat. Das "Originaldokument" ist eine "Photokopie"
(XXVII 485).
1014-PS
ist eine falsche "Hitlerrede" auf Papier ohne Briefkopf, Unterschrift,
Stempel, usw., geschrieben von einem Unbekannten. Das Dokument trägt
die Überschrift "Zweite Rede", obwohl es bekannt ist, daß Hitler an
diesem Tag nur eine einzige Rede gehalten hat. Es gibt 4 Versionen von
dieser Rede. 3 davon sind Fälschungen: 1014-PS, 798-PS, L-3, nur eine
authentisch, Ra-27 (XVII 406-408 <<445-447>>; XVIII 390 402 <<426-439>>).
Die
dritte Fälschung, Dokument L-3, trägt den Stempel eines FBI-Labors und
wurde nicht einmal als Beweis zugelassen (II 286 <<320-321>>); 250 Kopien
davon wurden aber als echt an die Presse verteilt (II 286 293 <<320-328>>).
Dieses
Dokument wurde von A.J.P. Taylor auf Seite 254 von "The Origins of
the Second World War", Fawcett Paperbacks, 2nd edition, with Answer
to his Critics") zitiert, der seine Quelle als "German Foreign Policy,
Series D vii, No. 192 und 193" angibt.
L-3
ist die Quelle vieler Hitler zugeschriebener Zitate, insbesondere "Wer
erinnert sich heute an das Schicksal der Armenier", und "Unsere Feinde
sind kleine Würme. Ich habe sie in München gesehen". Der angebliche
Hitler vergleicht sich selbst mit Djengis Khan und kündigt an, er werde
die Polen ausrotten und vor den Photographen Chamberlain in den Unterleib
treten. Das Dokument scheint auf derselben Schreibmaschine gebastelt
worden zu sein wie viele andere Nürnbergdokumente, einschließlich der
2 anderen Fassungen derselben Rede. Diese Schreibmaschine war wahrscheinlich
eine Martin aus den Triumph-Adler-Werken, Nürnberg.
81-PS
ist eine "beglaubigte Kopie" eines nicht unterzeichneten Briefes auf
ganz normalem Papier, geschrieben von einem Unbekannten. Wenn er authentisch
wäre, würde es sicht um den Entwurf eines nie abgeschickten Briefes
handelt. Immer wieder spricht man von einem "Brief" Rosenbergs, was
Rosenberg bestritt (XI 510-511 <<560-561>>). Dem Dokument fehlen Unterschrift,
Initialen, Aktenzeichen (eine bürokratische Angabe), und es wurde auch
nicht bei der Person gefunden, an die es adressiert war (XVII 612 <<664>>).
81-PS ist eine "Photokopie" mit einer sowjetischen Aktennummer (UdSSR-353,
XXV 156-161).
212-PS
wurde auch von einem Unbekannten gefertigt, gänzlich auf normalem Papier,
ohne irgendwelche handgeschriebene Markierungen, Datum, Anschrift, oder
Stempel (III 540 <<602>>, XXV 302-306; siehe auch Photokopien von negativen
Photokopien aus Den Haag).
Dies
ist leider nur typisch. Dokument 386-PS, das "Hoßbach-Protokoll", eine
angebliche "Hitlerrede" von 5. November 1938, ist eine "be glaubigte
Photokopie" einer Mikrofilmkopie einer neu-getippten "beglaubigten Kopie",
angefertigt von einem Amerikaner, von einer neu getippten "beglaubigten
Kopie", angefertigt von einem Deutschen, von den -von Hitler nie beglaubigten
- handgeschriebenen Notizen, die Hoßbach 5 Tage später aus dem Gedächtnis
heraus von einer Hitlerrede gemacht haben will. Es handelt sich dabei
nicht um eines der schlechtesten Dokumente, sondern um eines der besten,
weil wir wenigstens wissen, wer eine der "Kopien" gebastelt hat. Der
Text von 386-PS ist "editiert" worden (XLII 228-230).
Mit
anderen Worten bedeutet "Prozeß durch Dokumente" folgendes: A, ein völlig
Unbekannter, überhört angebliche, von B gemachte, "mündliche Aussagen",
und nimmt Notizen davon, oder fertigt gar ein Dokument an, in dem er
diese "Aussagen" festhält. Dieses Dokument wird dann als Beweis vorgelegt,
nicht gegen A, der das Dokument gefertigt hat, sondern gegen B,C,D,E,
und eine ganze Reihe anderer Leute, obwohl es nichts gibt, was diese
Menschen mit dem Dokument oder mit den angeblichen Aussagen in Zusammenhang
bringen könnte. Es wird einfach behauptet, "B hat gesagt", "C hat getan",
oder "C und D haben gewußt". Dieser Vorgang ist ein Verstoß gegen die
Beweisregeln aller zivilisierten Länder. Auch werden die Dokumente nicht
von Zeugen identifiziert.
Zum
Fälschen von Originaldokumenten kam es im Nürnberger Prozeß selten,
weil die Dokumente selbst dem Gericht nicht physisch vorgelegt wurden.
Das "Originaldokument", d.h. die originale, nicht unterzeichnete "Kopie",
blieb stets in einem Panzerschrank im Dokumentenzentrum verwahrt (II
195 <<224>>, 256-258 <<289-292>>).
Dann
wurden von der "Kopie" 2 "Photokopien" (V 21 <<29>>) oder, wie anderswo
behauptet, 6 Photokopien gemacht (II 251-253 <<284-286>>); diese Kopien
wurden dann dem Gerichtshof vorgelegt. Alle anderen Kopien wurden auf
eine Matrize neu-getippt und vervielfältigt (IX 504 <<558-559>>).
Im
Protokoll wird das Wort "Original" gebraucht, wenn man "Photokopie"
meint (II 249-250 <<283-284>>; XIII 200 <<223>>, 508 <<560>>, 519 <<573>>,
XV 43 <<53>>, 169 <<189>> 171 <<191>> 327 <<359>>), um die "Photokopien"
von den vervielfältigten Kopien zu unterscheiden (IV 245 246 <<273-274>>).
"Übersetzungen"
waren von allen Dokumenten schon am Anfang des Prozesses zur Verfügung,
(II 159-160 <<187-189>>, 191 <<219-220>>, 195 <<224>>, 215 <<245>>,
249-250 <<282-283>>, 277 <<312>>, 415 <<458>>, 437 <<482-483>>); die
"deutschen Originaltexte" gab es aber erst frühstens 2 Monate später.
Dies gilt nicht nur für die Anklageschriften und andere Schriftsätze
des Gerichts, sondern für alle Dokumente. Die Verteidigung hatte vor
dem 9. Januar 1946 noch keine Dokumente in deutscher Sprache erhalten
(V 22-26 <<31-35>>).
Dokumente
die allem Anschein nach auf derselben Schreibmaschine zusammengebastelt
wurden, sind u.a. Dokument 3803-PS, ein "Brief" von Kaltenbrunner an
den Bürgermeister von Wien, zusammen mit dem Begleitschreiben dieses
selben Bürgermeisters, als er Kaltenbrunners "Brief" an den Gerichtshof
sendet (XI 345-348 <<381-385>>). Der "Brief" von Kaltenbrunner enthält
eine falsche geographische Bezeichnung (XIV 416 <<458>>).
KARL DÖNITZ
Dönitz
wurde wegen "verbrecherischer U-Boot-Kriegsführung" gegen die Briten
eingesperrt. Im Völkerrecht ist alles eine Frage von Vergeltung und
internationalen Vereinbarungen, deren Beachtung wiederum nur durch Vergeltung
erzwungen werden kann. Im Krieg ist die beste Verteidigung gegen irgendeine
Waffe ein kräftiger Gegenangriff mit derselben Waffe. Wegen ihrer Überlegenheit
auf der See, haben die Briten in beiden Weltkriegen Blockaden durchführen
können, indem sie das sogenannte "Navicert-System" angewendet haben.
Neutrale Schiffe wurden auf hoher See mit Gewalt aufgebracht und in
einen britischen Hafen gezwungen, wo sie nach komplizierten Formeln
durchsucht wurden: wenn ein neutrales Land mehr Nahrungsmittel, Düngemittel,
Wolle, Baumwolle, Leder, Gummi, usw. importierte, als man für notwendig
für den eigenen Bedarf hielt, ging man davon aus, daß die Differenz
für den Wiederverkauf an die Deutschen bestimmt war. Ergebnis: das Schiff
wurde mit der gesamten Ladung beschlagnahmt und versteigert (was auch
ein Verstoß gegen britische Versicherungsvereinbarungen war).
In
1918-19 wurde die Blockade nach dem Waffenstillstand acht Monate lang
aufrechterhalten, um die Ratifizierung des Versailler Vertrages zu erzwingen.
Hunderttausende Deutsche verhungerten nach dem Kriege, während die Diplomaten
die Verhandlungen verzögerten, was ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen
des Waffenstillstands und des Völkerrechts war; mit Hitlers Worten,
"das größte Wortbruch aller Zeiten". Der britische Standpunkt war, daß
die Blockade selbst legal war, die Durchführung dagegen illegal; siehe
z.B. 1911 Encylopaedia Britannica, "Neutrality"; 1922 Encylopaedia Britannica
"Blockade", "Peace Conference". Im Pazifikkrieg gegen Japan versanken
die Amerikaner "alles was sich bewegte".
Die
Neutralen, einschließlich der Vereinigten Staaten, beschwerten sich
über diese Verletzung ihrer Neutralität, gaben aber dann nach und fügten
sich den britischen Wünschen, wobei sie nochmals ihre eigene Neutralität
verletzten. Eine Nation, die mit einer Verletzung ihrer Neutralität
einverstanden ist, darf als kriegsführend betrachtet werden.
Die
Fünfte Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 über die Rechte von Neutralen
wurde nie von den Briten ratifiziert. Trotzdem betrachteten die Briten
alle Bestimmungen der Konvention als verbindlich für die Japaner und
die Deutschen, obwohl eine Klausel den Vertrag außer Kraft setzt, wenn
eine Macht sich am Krieg beteiligt, die den Vertrag nicht unterschrieben
hat.
1939
besaßen die Deutschen nur 26 U-Boote, die im Atlantik eingesetzt werden
konnten - ein Fünftel von der Stärke der französischen Flotte allein.
Dazu waren die deutschen U-Boote viel kleiner als die der anderen Länder.
Eine Gegenblockade gegen die Briten konnte nur durchgeführt werden,
wenn man die Neutralen davor warnte, in britische Territorialgewässer
zu fahren. Für die Briten, wurde dies als "Verbrechen" eingestuft.
Von
diesen 26 U-Booten waren viele zu irgendeinem gegebenen Zeitpunkt reparaturbedürftig,
so daß es Monate gab, in denen nur 2 oder 3 davon seetüchtig waren.
Es liegt auf der Hand, daß U-Boote nicht wie Überwasserschiffe andere
Schiffe aufbringen und Durchsuchungsoperationen durchführen können.
Wenn ein U-Boot einmal aufgetaucht ist, ist es fast völlig wehrlos sogar
gegenüber Kleinkaliberwaffen auf einem Handelsschiff, von Funk, Radar,
und Flugzeugen ganz zu schweigen.
Im
Nürnberger Prozeß verlangten die Briten, daß deutsche U-boote hätten
auftauchen und dem Handelsschiff mitteilen müssen, daß man beabsichtige,
das Schiff zu durchsuchen. Dann hätten sie warten müssen, bis das Handelsschiff
die Feindseligkeiten angefangen hätte. Erst dann hätte man das Schiff
versenken dürfen, vermutlich mit den Waffen auf dem U-Boot-Deck. Jetzt
hätte man ferner die vielen Überlebenden an Bord des U-Boots nehmen
müssen (wo sie in viel größerer Gefahr gewesen wären als in einem Rettungsboot),
um sie dann so bald wie möglich ans Land zu setzen.
Wenn
britische Flugzeuge auftauchten und ein U-Boot mit Überlebenden versenkten,
wobei auch die Geretteten ums Leben kamen, waren diese natürlich alle
von den Deutschen "ermordet" worden. Kein internationaler Vertrag verlangt
eine derartige Prozedur, und kein Land hat je auf dieser Weise gekämpft.
Da das Retten von Überlebenden das U Boot einsatzunfähig machte und
oft den Verlust von sowohl Boot als Besatzung bedeutete, verbot Dönitz
jeden Rettungsversuch. Die Briten nannten dies einen Befehl, "alle Überlebenden
zu töten". Diese Anklage wurde jedoch nicht im Urteil aufrechterhalten.
Dönitz
wurde auch angeklagt, das deutsche Volk zum hoffnungslosen Widerstand
aufgefordert zu haben, ein auch von Winston Churchill begangenes "Verbrechen".
Dönitz
erwiderte: "Es war sehr schmerzlich, daß unsere Städte noch zerbombt
wurden, und daß wir durch diese Bombenangriffe und durch diesen Kampf
noch Menschen verloren. Die Zahl dieser Menschen ist aber etwa 300.000
bis 400.000, wobei den Hauptanteil daran der Bombenangriff auf Dresden
trägt, der militärisch nicht zu verstehen ist und nicht vorauszusehen
war. Diese Zahl ist verhältnismäßig gering gegenüber den Millionen von
deutschen Menschen, die wir im Osten verloren hätten an Soldaten und
Bevölkerung, wenn wir im Winter kapituliert hätten." (XIII 247-406 <<276-449>>;
XVIII 312-372 <<342 406>>).
HANS FRANK
Frank
wurde angeklagt, in einem 12.000 Seiten langen, sein "Tagebuch" genannten
Dokument Hunderte von anti-semitischen Bemerkungen gemacht zu haben.
Das "Tagebuch" umfaßt aber nur eine einzige von Frank unterzeichnete
Seite. Darüber hinaus enthält es aber Hunderte von humanitären Bemerkungen,
die ignoriert wurden (XII 115-156 <<129 173>>). Die anti-semitischen
Aussagen wurden von den Russen ausgewählt, in einem kurzem Dokument
aufgeschrieben, und dem Gerichtshof als Dokument 2233-PS vorgelegt,
das immer als "Franks Tagebuch" bezeichnet wird.
Das
tatsächliche "Tagebuch" von 12.000 Seiten besteht aus Zusammenfassungen
(nicht wörtlich aufgenommenen Protokollen oder stenographischen Notizen)
von Konferenzen in denen 5 oder 6 Personen in größter Verwirrung oft
gleichzeitig sprachen. Es war daher nicht klar an wen welche Äußerungen
zurückzuführen waren (XII 86 <<97-98>>).
Frank
gab sein "Tagebuch" an die Amerikaner in dem Glauben, daß es ihn entlasten
würde: er hatte in öffentlichen Reden gegen Hitlers Rechtsbrüche protestiert,
was mit großem persönlichem Risiko verbunden war, und er hatte vierzehnmal
versucht zurückzutreten (XII 2 114 <<8-128>>; XVIII 129-163 <<144-181>>).
Frank
wurde davon überzeugt, daß deutsche Greueltaten stattgefunden hatten,
nachdem er "in der Auslandspresse" vom sowjetischen Majdanek Prozeß
gelesen hatte (XII 35 <<43>>). Auschwitz lag nicht in dem von Frank
kontrollierten Gebiet.
Frank
sah es als seine Aufgabe, in einem nationalsozialistischen Staat eine
unabhängige Justiz zu schaffen, eine Aufgabe, die er unmöglich fand.
In einer Rede vom 19. November 1941, sagte Frank: "Das Recht kann man
nicht zum Handelsobjekt degradieren; man kann es nicht verkaufen, es
ist da, oder es ist nicht da. Das Recht ist keine Börsenware. Wenn das
Recht nicht gestützt wird, dann verliert der Staat den moralischen Halt,
dann sinkt man in den Abgrund der Nacht und des Grauens".
Hitlers
Rechtsbrüche schlossen nie das Erlassen eines "ex-post facto Gesetzes"
ein; in 3 Fällen wurden Strafen aber rückwirkend erhöht (XVII 504 <<547>>).
Franks
angeblicher Raub von Kunstschätzen wird zusammen mit dem von Rosenberg
besprochen.
WILHELM FRICK
Frick
wurde wegen angeblicher "Germanisierung" von den Einwohnern von Posen,
Danzig, Westpreußen, Eupen, Malmedy, dem Sudetenland, dem Memelland,
und ústerreich (!) erhängt. Mit der Ausnahme von ústerreich waren alle
diese Gebiete durch den Versailler Vertrag von Deutschland abgetrennte
ehemalige Teile des preußischen Staates. Malmedy ist ein französischsprachiges
Gebiet; alle andere sind deutschsprachige Gebiete. ústerreich war nicht
in der Lage, nach 1919 als eine wirtschaftlich unabhängige Einheit zu
überleben, und hatte verlangt, durch eine Volksabstimmung mit Deutschland
zusammengeschlossen zu werden. Die demokratischen, alliierten Siegermächte
antworteten mit der Drohung, die Zufuhr von Nahrungsmitteln abzuschneiden
(XVIII 55 <<66>>, XIX 360 <<397>>).
Ein
anderes, angeblich von Frick begangenes Verbrechen war die Tötung von
275.000 Schwachsinnigen, die ihm in dem "Bericht" einer tschechischen
(kommunistischen) "Kriegsverbrechenskommission" zur Last gelegt wurde.
Wie
Göring wurde Frick angeklagt, für das Bestehen der KZs verantwortlich
zu sein. In seiner Verteidigung wurde darauf hingewiesen, daß es schon
vor der nationalsozialistischen Machtergreifung sowohl in Deutschland
als auch in ústerreich die "Schutzhaft" gegeben hatte. In ústerreich
wurde sie "Anhaltehaft" genannt und bildete die Rechtsgrundlage dafür,
Tausende von Nationalsozialisten einzukerkern (XXI 518-521 <<572-576>>).
"Schutzhaft" besteht in Deutschland auch heute noch, wo sie "U-haft"
genannt wird.
Im
Urteil einer der wichtigsten Dachau-Prozesse ("Trial of Martin Gottfried
Weiss and Thirty Nine Others, "Law Reports of Trials of War Criminals",
Band XI, S. 15, veröffentlicht von den Vereinigten Nationen), findet
man folgenden Satz:
"Im Fall des Konzentrationslagers Mauthausen... waren die Tatsachen
grundsätzlich dieselben, obwohl die Verlustziffern viel höher lagen,
weil Massentötungen in einer Gaskammer durchgeführt wurden..."
Heißt
das etwa, daß man zugibt, daß es in Dachau nie eine Gaskammer gab? Jedenfalls
bestätigen die "Law Reports of Trials of War Criminals", daß kein Dachau-Prozeß
je die Existenz einer "Gaskammer in Dachau" bewiesen hat.
Im
Nürnberger Prozeß wurde "eine beglaubigte Kopie" des Urteils im "Trial
of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others", in dem dieser Satz
fehlte, dem Tribunal als Dokument 3590-PS (V 199 <<228>>) vorgelegt,
zusammen mit 3 anderen Dokumenten, die "Massenvergasungen in Dachau"
beweisen sollten (Dokument 3249-PS, V 172-173 <<198>>, XXXII 60; Dokument
2430-PS, XXX 470; und 159-L, XXXVII 621).
Frick
wurde von Dr. Franz Blaha, einem Zeugen, der das Gutachten "Massenvergasungen
in Dachau" unterschrieben hatte (Dokument 3249 PS, geschrieben von Lt.
Daniel L. Margolies, der auch an der Fälschung von 3 Hitlerreden beteiligt
war, XIV 65 <<77>>) angeklagt, Dachau besucht zu haben. Frick bestritt
dies und bat, als Zeugen vernommen zu werden, um zu seiner Verteidigung
aussagen zu können und mit Blaha konfrontiert zu werden.
Dies
wurde ihm verweigert. Anscheinend gab Frick auf. Er sagte nie aus. Die
Schlußrede seines Verteidigers ist in Band XVIII, Seite 164-189 <<182-211>>
abgedruckt.
Der
Zeuge, Dr. Franz Blaha, ein Kommunist, war 1961 Vorsitzender des Internationalen
Dachauverbandes, und behauptete dann immer noch, er habe in Dachau Massenvergasungen
gesehen und Hosen und andere Lederwaren aus Menschenhaut hergestellt.
Der
Prozeß von Martin Gottfried Weiss liegt auf 6 Mikrofilmrollen vor (M1174,
National Archives). Die ersten "Gaskammerbeweisstücke" (Bericht, Skizze,
Brausebaddüse, Rolle 1), wurden dem Dachau-Gericht nie vorgelegt, und
sind nicht mehr unter den endgültigen Beweisstücken für den Prozeß zu
finden (Rolle 4). Das Protokoll (Rolle 2 & 3) erwähnt kein einziges
Mal irgendeine Gaskammer in Dachau, außer in einigen Sätzen in der Aussage
von Dr. Blaha (Band 1, S. 166, 169). Die angebliche "Menschenhaut" stammte
von Maulwürfen (Band 4, S. 450,462,464).
HANS FRITZSCHE
Fritzsche
kam durch einen an ihn geschriebenen Brief zu der Überzeugung, daß es
in Rußland Massentötungen gegeben hatte. Er versuchte dies nachzuprüfen,
konnte aber keine Beweise dafür finden (XVII 172-175 <<191-195>>).
Fritzsche
ist ein wichtiger Zeuge, da in seinem Fall vom Gerichtshof zugegeben
wurde, daß ausländische Zeitungen viele "falsche Nachrichten" über Deutschland
verbreitet hatten (XVII 175-176 <<194 196>>; siehe auch XVII 22-24 <<30-33>>).
Trotzdem hatten eben dieselben Zeitungsartikel und Runkfunkberichte
die "allgemein bekannten Tatsachen" geschaffen, für die es laut den
Beweisregeln des Gerichtshofs keiner Beweise bedurfte (Artikel 21 von
den Beweisregeln, I 15 <<16>>, II 246 <<279>>).
Fritzsches
Verteidigung wies darauf hin, daß es keine zwischenstaatliche Vereinbarung
zur Regelung und Begrenzung von Propaganda oder Greueltatgeschichten
- wahre oder falsche - gebe. Nur ein einziges nationales Gesetz eines
einzigen Staates (der Schweiz) verbiete es, ausländische Staatsoberhäupter
zu beleidigen. Daß Fritzsche keines Verbrechens schuldig sein konnte,
war im Nürnberger Prozeß unerheblich. Man betrachtete es als unerwünscht,
einen "Prozeß" zu führen, in dem alle Angeklagten für schuldig befunden
würden. Im Kuhhandel, der dem Urteil vorausging, wurde vereinbart, daß
Fritzsche freigesprochen werden sollte (XVII 135-261 <<152-286>>; XIX
312-352 <<345-388>>).
WALTER FUNK
Funk
war klassischer Pianist und stammte aus einer sehr respektierten Künstlerfamilie.
Zur Zeit des Prozesses war er seit 25 Jahren verheiratet und ehemaliger
Finanzredakteur. Wie die meisten anderen Angeklagten wurde Funk beschuldigt,
"unmoralische Handlungen" begangen zu haben, indem er z.B. Geburtstagsgeschenke
von Hitler angenommen habe und damit "bereitwillige Teilnahme am gemeinsamen
Plan" bewiesen hätte. (Natürlich können solche Handlungen nicht verboten
sein!).
Funk
behauptete, daß die Briten und die Polen konspiriert hätten, um Deutschland
zum Krieg zu provozieren, weil sie geglaubt hätten, daß die Generäle
dann Hitler stürzen würden. (XIII 111-112 <<125-126>>).
Funk
wurde auch beschuldigt, in geheimer Absprache mit der SS veranlaßt zu
haben, daß Insassen der Konzentrationslager getötet worden seien, damit
mit ihrem Zahngold der Kriegseinsatz habe finanziert werden können.
Das Zahngold war angeblich in einem Keller der Reichsbank zusammen mit
Rasierutensilien, Füllfederhältern, großen Weckern und anderem mehr
oder weniger wertlosem Plunder aufbewahrt worden. Vergessen war die
Zeugenaussage von Rudolf Höß, daß die Zähne schon in Auschwitz eingeschmolzen
worden seien (XI 417 <<460>>).
Funk
sagte aus, daß die Menge und die Art der Diebesbeute "absurd" seien,
und wies darauf hin, daß die SS als Zollpolizei gedient habe, und daß
ihr die Überwachung der Devisenkontrollregelungen unterstellt gewesen
sei, die es u.a. Privaten untersagten, Gold, Silber, und ausländische
Währung zu besitzen. Es sei ganz normal gewesen, daß die SS große Mengen
von Wertsachen beschlagnahmt habe. Die SS, als Regierungsbehörde, habe
natürlich Finanzkonten besessen, und solche Konten hätten natürlich
auch Wertsachendepots umfaßt. Private Bürger hätten auch Wertsachen
in denselben Tresoren aufbewahrt als die SS; die Reichsbank habe keinen
Zugang zu diesen Tresoren gehabt, weil es sich um private Sicherungsdepots
gehandelt habe.
Mit
den zunehmenden Bombenangriffen, seien immer mehr Wertsachen von ganz
normalen deutschen Bürgern in den Tresoren aufbewahrt worden. Nach einem
besonders kräftigen Angriff auf die Reichsbank, seien die Wertsachen
zuletzt in eine Kaliummine nach Thüringen gebracht worden. Dort seien
die Wertsachen von den Amerikanern gefunden worden, die davon einen
gefälschten Film gemacht hätten.
Funk
und sein Rechtsanwalt bewiesen durch einen Zeugen der Anklage in den
wohl intelligentesten Kreuzverhören und Zeugenaussagen des ganzen Prozesses,
daß der Film tatsächlich eine Fälschung war (XIII 169 <<189 190>>, 203-204
<<227-228>>, 562-576 <<619-636>>; XXI 233-245 <<262-275>>).
Kurzen
Prozeß wurde auch mit der lächerlichen Erklärung Oswald Pohls gemacht,
Dokument 4045 PS. In dieser Erklärung wurde Funk angeklagt, bei einer
Abendgesellschaft in Anwesenheit von Dutzenden von Leuten einschließlich
Kellnern - die Anwendung vom Zahngold toter Juden zur Finanzierung des
Kriegseinsatzes diskutiert zu haben (XVIII 220-263 <<245-291>>). Diese
Erklärung wurde auf deutsch geschrieben und von Robert Kempner als Zeugen
unterschrieben. Pohl wurde später für schuldig gefunden, in Treblinka
Opfer in 10 "Dampfkammern" zu Tode "gedampft" und aus ihrem Haar Türmatten
hergestellt zu haben (NMT IV 1119-1152) (Vierter Militärgerichtshof,
Nürnberg).
Wie
die anderen Angeklagten im Nürnberger Prozeß glaubte Funk auch, daß
Verbrechen vorgekommen waren, behauptete aber, er habe nichts davon
gewußt. Sein Glaube daran ist aber an sich kein Beweis dafür, daß solche
Verbrechen tatsächlich stattgefunden haben.
KURT GERSTEIN
Kurt
Gerstein wird oft als "Holocaust-Zeuge" bezeichnet. Dies ist aber nicht
korrekt. Unter "Zeugen" versteht man im allgemeinen eine Person, die
etwas gesehen hat und die vor Gericht erscheint, um darüber auszusagen.
Dies hat Gerstein nicht getan. Gerstein war nicht vereidigt und erschien
nicht vor Gericht. Er trat nur als ein Name am Ende einer mit Schreibmaschine
auf französisch gefertigten "Erklärung" auf, die er vielleicht geschrieben
hat - oder vielleicht auch nicht. (Dokument 1553 PS, im ersten Nürnberger
Prozeß zurückgewiesen).
Nach
einer der Überlieferungen über Gerstein soll er die Erklärung im Cherche
Midi-Gefängnis in Frankreich geschrieben haben; unmittelbar nachher
soll er dann Selbstmord begangen haben. Die Leiche ist aber sofort auf
ganz mysteriöse Weise spurlos verschwunden.
Die
"Gerstein Erklärung", eine von 6 verschiedenen Ausgaben, wurde in Nürnberg
aus rein technischen Gründen abgelehnt, d.h. irgendein Eid war nicht
richtig geschworen worden (IMT VI 333-334 <<371-372>>, 362 363 <<398-399>>).
Sie
wurde im Pohl-Prozeß wiederbelebt (NMT IV 1119-1152), zusammen mit den
10 "Dampfkammern" in Treblinka (3311-PS).
Es
ist viel wahrscheinlicher, daß die Erklärung von einem deutsch jüdischen
Vernehmungsbeamten und "Dolmetscher" auf französisch geschrieben wurde,
und daß einige der Widersprüche (wie z.B. daß es im August Winter ist,
oder daß er in einem Satz mit dem Wagen fährt und im unmittelbar folgenden
Satz mit dem Zug) auf eine fehlerhafte Übertragung der Vernehmungsnotizen
in die Form einer Erklärung zurückzuführen sind. In den Prozessen gegen
die kleineren Kriegsverbrecher und in japanischen Kriegsverbrecherprozessen
kommen solche "Erklärungen" nicht-vereidigter "Zeugen" ziemlich häufig
vor, da man davon ausging, daß solche Erklärungen zwar weniger "Gewicht"
besaßen als eidesstattliche Erklärungen, aber dennoch einen "Wahrscheinlichkeitswert"
hatten. Es ist auch möglich, daß Gerstein an Verletzungen gestorben
ist, die ihm während der Vernehmungen zugefügt wurden; oder vielleicht
hat er sich am Farbband der Schreibmaschine aufgehängt. Wir wissen es
nicht -niemand scheint es zu wissen.
Dieses
Dokument wurde später im Prozeß gegen Oswald Pohl ausführlich zitiert,
wo "bewiesen" wurde, daß man in Treblinka 10 "Gaskammern" und 10 "Dampfkammern"
besaß, gleichzeitig.
G.M. GILBERT
Einer
der berühmtesten Berichte über das Verhalten und die Psyche der Angeklagten
im Nürnberger Prozeß ist das Buch "Nuremberg Diary" des deutschgeborenen
Psychologen G.M. Gilbert. Das meiste Material des Buches besteht aus
angeblichen Unterhaltungen der Angeklagten bzw. anderer Personen mit
Gilbert, sowie aus Gesprächen der Angeklagten unter sich (!); dies alles
soll Gilbert nachher aus dem Gedächtnis niedergeschrieben haben.
Ein
Vergleich der angeblichen "Unterhaltungen" mit dem Protokoll vom Nürnberger
Prozeß macht es deutlich, daß die Angeklagten nicht in dem Stil gesprochen
haben, den ihnen Gilbert zugeschrieben hat. Gilbert nahm keine Notizen;
keine Zeugen waren anwesend.
Wer
glaubt, daß die Dokumente 1014-PS, 798-PS und L-3 "Hitlerreden" sind,
mindestens im Vergleich mit Dokument Ra-27, darf weiterhin glauben,
daß Gilberts Buch "Äußerungen der Angeklagten im Nürnberger Prozeß"
enthält. Natürlich schließt das nicht aus, daß die Angeklagten sich
sinngemäß in etwa so ähnlich geäußert haben könnten, wie aus Gilberts
"Erinnerung" hervorgeht.
Gilbert
glaubte, daß die Angeklagten Millionen von Juden vergast hätten. Wenn
sie deswegen keine Schuldgefühle zeigten, sei das der Beweis, daß sie
"schizoid" seien.
Es
ist offensichtlich, daß eine solche Einstellung seinerseits sein Wahrnehmungsvermögen
und sein Gedächtnis beeinflußt haben muß, auch wenn er die Wahrheit
so wiedergegeben hat, wie er sich daran erinnert. Wenn er gelogen hat,
wäre er bestimmt nicht der einzige "Amerikaner", der beim Nürnberger
Prozeß das getan hat. Telford Taylor, z.B., war schlichtweg unfähig,
die einfachsten Äußerungen wahrheitsgemäß zu wiederholen (siehe XX 626
<<681-682>>), die Äußerungen von General von Manstein, verglichen mit
Taylors "Zitate" von Manstein, XXII 276 <<315>>).
Gilberts
Unehrlichkeit wird am besten durch die Eintragung für den 14. Dezember
1945 belegt: "Major Walsh fuhr fort, dokumentarische Beweise für die
Ausrottung von Juden in Treblinka und Auschwitz vorzutragen. In einem
polnischen Dokument hieß es: 'Alle Opfer mußten sich Kleider und Schuhe
ausziehen; die Sachen wurden später gesammelt; nachher wurden alle Opfer,
Frauen und Kinder zuerst, in die Todeskammern getrieben... Kleinkinder
wurden ganz einfach hineingeworfen" (S. 69, 1. Ausgabe).
Natürlich
ist der "dokumentarische Beweis" nichts als ein kommunistischer "Bericht
über Kriegsverbrechen", und die "Todeskammern" sind, natürlich, keine
Gaskammern, sondern "Dampfkammern" (III 567-568 <<632-633>>).
HERMANN GÖRING
Göring
wurde angeklagt, das KZ-System geschaffen und einen "Angriffskrieg"
gegen Polen angestiftet zu haben. Görings Verteidigung war, daß Deutschland
ein souveräner Staat gewesen sei, den alle Regierungen der Welt anerkannt
hätten (XXI 580-581 <<638-639>>); Hitler sei legal gewählt worden; jede
Regierung sei berechtigt, Gesetze zu machen und seine Angelegenheiten
so zu gestalten, wie sie es für richtig halte; General von Schleicher
habe ohne die Unterstützung der Nationalsozialisten versucht, gesetz-
und verfassungswidrig zu regieren; Deutschland sei 1933 am Rand eines
Bürgerkriegs gewesen; KZs seien im Burenkrieg von den Briten erfunden
worden; Tatsächlich wurden KZs während der französischen Revolution
erfunden, um die Bauern der Vendee einzukerkern. Es handelte sich um
eine ganz "demokratische" Einrichtung. Anmerkung des Verfassers. Internierungen
von feindlichen Staatsbürgern und politischen Gegnern sei während des
Zweiten Weltkriegs von sowohl Amerika als Großbritannien durchgeführt
worden.
Der
Befehl, die KZs zu schaffen, war ohne jeden Zweifel legal und stützte
sich auf eine Notstandsklausel der Weimarer Verfassung. Er war auch
von Hindenburg unterzeichnet worden (Reichspräsidentenerlaß vom 28.
Februar 1933), gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Weimarer Verfassung (XVII
535 <<581>>, XIX 357 <<394>>).
Wie
aus einem von der Anklage vorgelegten Dokument, Dokument R-129 (III
506 <<565-566>>), hervorgeht, gab es 1939 insgesamt 21.400 Insassen
in allen deutschen KZs; gleichzeitig saßen 300.000 Personen in den gewöhnlichen
Justizvollzugsanstalten (XVII 535-536 <<581-582>>, XX 159 <<178>>).
Ein
Jahr nach dem Kriege waren 300.000 Deutsche gemäß alliierten Vereinbarungen
über die "automatische Verhaftung" in alliierten Gefangenenlagern eingesperrt
(vgl. z.B. Punkt B-5 der Gemeinsamen Erklärung von Potsdam) (XVIII 52
<<62>>).
Die
Mehrheit der Gefangenen in deutschen KZs waren Kommunisten oder gewöhnliche
Verbrecher (XVII 535-536 <<581-582>>, XXI 516-521 <<570-576>>, 607-614
<<677-685>>).
Während
des Krieges wurde das Lagersystem wegen der Blockade ausgebaut, damit
man die Arbeitskraft von feindlichen Ausländern, Verbrechern, Zeugen
Jehovas, und Kommunisten ausnutzen könnte. Es wurde darauf hingewiesen,
daß auch Amerika 11.000 Zeugen Jehovas eingesperrt habe (XI 513 <<563>>).
Großbritannien
hat beide Weltkriege unter Verletzung des Völkerrechts ausgefochten,
indem sowohl Deutschland als auch alle besetzten Gebiete durch Blockade
buchstäblich in die Hungersnot getrieben wurden (XIII 445-450 <<492-497>>;
XVIII 334-335 <<365-367>>). Diese Verhältnisse machten es notwendig,
in den besetzten Gebieten Requisitionen und Arbeitspflicht durchzuführen,
was laut Artikel 52 der 4. Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober
1907 legal war. Aus diesem Grund waren auch die ausländischen Arbeitnehmer
glücklich, in Deutschland arbeiten zu dürfen und Geld an ihre Familien
in der Heimat überweisen zu können (insgesamt zwischen zwei und drei
Milliarden Reichsmark während des Krieges).
Die
"Sklaven" zahlten von ihrem Lohn deutsche Steuern, und konnten mit Geldstrafen
bestraft werden, die einen Wochenlohn nicht übersteigen konnten (V 509
<<571>>). Bei groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin konnten sie
für höchstens 56 Tage in ein Arbeitslager geschickt werden (aber nicht
in ein KZ) (XXI 521 <<575-576>>). Es war strengstens verboten, sie zu
prügeln oder mißhandeln.
Kriegsgefangene
konnten sich freiwillig zur Arbeit in der Industrie melden und wurden
dann aus dem Kriegsgefangenenlager entlassen; in diesem Fall wurden
sie genau wie alle anderen Industriearbeiter behandelt (XVIII 496-498
<<542-544>>), verloren aber den Schutz unter der Genfer Konvention über
die Behandlung von Kriegsgefangenen. Sie konnten nicht zu diesem Schritt
gezwungen werden.
Die
Vichy-Regierung in Frankreich erlangte die Freilassung und sofortige
Heimkehr von 1 Kriegsgefangenen für jede 3 Arbeiter, die nach Deutschland
geschickt wurden, um dort vertraglich für mindestens 6 Monate zu arbeiten
(XVIII 497 <<543>>). Es wäre formell auch nicht möglich gewesen, die
Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen zu verletzen,
indem man etwa Gefangene mit französischer, belgischer oder holländischer
Staatsangehörigkeit gezwungen hätte, an Feindseligkeiten gegen ihre
eigenen Heimatländer teilzunehmen, da ihre eigenen Heimatländer nicht
mehr gegen Deutschland kämpften (XVIII 472-473 <<516>>.
Was
den Angriff gegen Polen betrifft, gab es die polnische Krise schon seit
mehr als einem Jahr vor dem Molotov-Ribbentrop Pakt und den deutschen
und sowjetischen Angriffen. Während dieser ganzen Zeit verlangten die
Polen zu keinem Zeitpunkt die Einberufung eines neutralen internationalen
Schiedsgerichts, appellierten sie nie an den Völkerbund -weil sie keine
gerechte Lösung wünschten. Die Polen begnügten sich damit, weiterhin
die von ihnen eingegangenen internationalen Vereinbarungen zu verletzen,
indem sie polnische Staatsbürger deutscher Herkunft sowohl als auch
viele Hunderttausende Juden vertrieben (XVI 275 <<304>>).
Die
Masseneinwanderung polnischer Juden nach Deutschland sei die unmittelbare
Ursache für den deutschen Antisemitismus gewesen, behaupteten viele
Angeklagte und Zeugen der Verteidigung (XXI 134-135 <<155>>; XXII 148
<<169>>). Polnische Juden seien in viele Finanzskandale und Betrügereien
verwickelt gewesen, z.B. in die Barnat Kutitsky-Affäre (XXI 569 <<627>>).
Was
eine "Anstiftung zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung" anbelangt,
waren es natürlich die Briten, die mit ihren massiven Bombenangriffen
gegen die Zivilbevölkerung das Kriegsrecht verletzten. Deutsche Soldaten
gingen mit ausführlichen, gedruckten Anweisungen in den Kampf: Privatbesitz
müsse respektiert werden; Gefangene müßten human behandelt werden, Frauen
müßten respektiert werden, usw. (IX 57-58 <<68-69>>, 86 <<100-101>>,
XVII 516 <<560>>).
Vor
den deutschen Kriegsgerichten wurden zahlreiche Prozesse gegen Angehörige
der eigenen Streitkräfte geführt, die wegen Vergewaltigung oder Plünderung
angeklagt wurden, auch wenn es sich dabei manchmal um sehr geringe Sachwerte
ging. Es kam dabei zu vielen Todesurteilen (XVIII 368 <<401-402>>, XXI
390 <<431>>, XXII 78 <<92>>).
Die
Beschlagnahme von staatlichem Besitz war nach der Haager Konvention
legal. Die Sowjetunion hatte außerdem diese Konvention nicht unterzeichnet.
Im Übrigen gab es in den kommunistischen Staaten keinen Privatbesitz.
Göring sagte, er sei in Rußland gewesen und habe gesehen, daß die Leute
da nichts hätten, was man hätte stehlen können (IX 349-351 <<390-393>>).
Außerdem
taten die Alliierten zur Zeit des Prozesses genau das, was sie den Deutschen
zum Vorwurf machten (XXI 526 <<581>>; XXII 366-367 <<418-420>>).
Göring
wies die Anklage wegen "medizinischer Versuche in Druckkammern" entschieden
zurück, indem er darauf hinwies, daß jeder Pilot seine körperlichen
Reaktionen auf Höhenflüge auf die Probe stellen müsse; es gebe nichts
Ungewöhnliches oder Unheimliches an einer sogenannten "Druckkammer"
(XXI 304-310 <<337-344>>). Die Amerikaner führten sogar während des
Nürnberger Prozesses medizinische Experimente mit tödlichem Ausgang
aus (XIX 90-92 <<102 104>>; siehe auch XXI 356, 370 <<393, 409>>).
Ironischerweise
wurde behauptet, ein "Verteidigungskrieg" schließe auch Präventivangriffe
(XXII 448 <<508>>) ein, so wie auch Angriffe, um Bürger anderer Staaten
gegen ihre eigene Regierung zu verteidigen (XIX 472 <<527>>; XXII 37
<<49>>) - außer wenn es die Deutschen taten (X 456 <<513>>). Einwände,
daß die Deutschen genau das getan hatten, wurden außer Acht gelassen.
Die
Sowjets hatten 10.000 Panzer und 150 Divisionen längs der ostpolnischen
Grenze konzentriert; dazu hatten sie die Zahl der Flughäfen im sowjetischen
Teil von Polen von 20 auf 100 vermehrt. Man hat später detaillierte
Landkarten gefunden, die für reine Verteidigungszwecke nicht erforderlich
gewesen wären. Man hat es in Deutschland für selbstmörderisch gehalten,
auf einen sowjetischen Angriff auf die úlfelder von Rumänien oder die
Kohlengebiete von Schlesien zu warten (XIX 13-16 <<20-23>>, XX 578 <<630-631>>;
XXII 71 <<85>>).
Es
wäre unnatürlich gewesen, wenn sich Nationen mit riesigen Kolonialreichen
(Großbritannien, Frankreich) oder Ansprüchen auf ganze Halbkugeln (die
Vereinigten Staaten) auf eine brauchbare Definition des Wortes "Angriffskrieg"
hätten einigen können. Es wurde sogar im Urteil des Nürnberger Prozesses
zugegeben, daß Begriffe wie "Verteidigung", "Aggression", und "Verschwörung"
nie definiert worden seien (XXII 464, 467 <<527, 531>>). Zweifelsohne
bedeutet der Begriff "Defensivkrieg" nur soviel wie das mittelalterliche
"bellum justum" (der gerechte Krieg) - hier in der Tarnkappe des liberalistischen
Kauderwelschs (IX 236-691 <<268-782>>; XVII 516-550 <<560-597>>; XXI
302-317 <<335 351>>).
RUDOLF HEß
Nach
dem Bericht von Robert H. Jackson (zitiert von Richter Bert. A. Röling
vom Tokyo Tribunal, siehe "A Treatise on International Criminal Law",
vol. 1, pp. 590-608, edited by M. Cherif Bassiouni and Ved F. Nanda,
Chas Thomas Publisher), hatten weder die Briten und Franzosen noch die
Sowjets den Wunsch gehabt, im Nürnberger Prozeß die Deutschen der Anstiftung
zum "Angriffskrieg" anzuklagen, und zwar aus einleuchtenden Gründen.
Diese Anklage wurde von den Amerikanern erfunden, zum einzigen, ausdrücklichen,
und zugegebenen Zweck, amerikanische Völkerrechtsverletzungen zu rechtfertigen.
Solche
Verletzungen des Völkerrechts wären z.B. das Lend-Lease Programm; die
Schutzbegleitung und Reparatur von britischen Kriegsschiffen schon zwei
Jahre vor Pearl Harbor; die Erlaubnis der Amerikaner, daß sich britische
Kriegsschiffe als amerikanische tarnen durften, als die Vereinigten
Staaten noch offiziell neutral waren; die illegale Ausdehnung des Territorialgewässers
auf 300 Meilen; die Besetzung von Island; die Weiterleitung an die Briten
von Beobachtungen von deutschen und italienischen U-Bootbewegungen;
Bomben- und Rammangriffe gegen deutsche und italienische U-Boote schon
seit Juli 1941 - und andere ganz eindeutig an einen "Angriffskrieg"
erinnernde Handlungen.
Das
heißt, daß Heß 47 Jahre lang eingekerkert war - nicht nur wegen Handlungen,
die nicht verboten waren (z.B. sein Versuch, den Krieg zu beenden, Millionen
von Menschenleben zu retten und die Zerstörung Europas und des britischen
Weltreiches zu vermeiden), sondern vielmehr wegen "Verbrechen", die
erfunden wurden, um die Verbrechen seiner Ankläger zu tarnen.
Im
Nürnberger Prozeß wurde nicht behauptet, daß sich Deutschland einer
"Aggression" gegen Großbritannien und Frankreich schuldig gemacht hätte;
die Frage, ob Großbritannien und Frankreich dann an einer "Aggression"
gegen Deutschland schuldig gewesen seien, blieb ungeklärt (IX 473 <<525>>;
XVII 580 <<629>>).
Heß
wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Hitler versucht zu haben,
Großbritannien aus dem Krieg zu locken, um es Hitler zu ermöglichen,
dafür die Sowjetunion anzugreifen. Seine einzige Verteidigung war, daß
seine Aktion in seinem aufrichtigen Wunsch begründet gewesen sei, den
Krieg zwischen Deutschland und England zu beenden; von einem Angriff
auf Rußland habe er nichts gewußt.
Das
Plädoyer von Rudolf Heß' Verteidiger erscheint in Bd. XIX, S. 353 396
<<390-437>>. Wenn man die letzte (und fast einzige) mündliche Erklärung
liest, die Heß jemals persönlich abgegeben hat (XXII 368-373 <<420-425>>),
bekommt man den Eindruck, daß Rudolf Heß in einem Augenblick total verrückt
und nur einen Moment später genial, brillant und logisch sein konnte.
Es ist durchaus möglich, daß dieser Geisteszustand ein Ergebnis seiner
englischen Gefangenschaft war.
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